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Unbeschadet des Artikels 8, des Artikels 10 und des Artikels 11 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung sind Stellen, die die Anforderungen der Artikel 40 und 41 der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 43 bzw. Artikel 47 der genannten Verordnung erfüllen, berechtigt, zu nichtdiskriminierenden Bedingungen Flugsicherungsdienste für Luftraumnutzer in der Union zu erbringen.
Unbeschadet der sich aus Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung ergebenden nationalen Ausgestaltung sind die nationalen Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, dessen zuständige nationale Behörde nach Artikel 62 der Verordnung (EU) 2018/1139 für die in Artikel 41 jener Verordnung genannte Zertifizierung zuständig ist, für die Aufgaben gemäß dem vorliegenden Artikel hinsichtlich der Bewertung der Einhaltung der in Anhang VIII Nummer 7 der Verordnung (EU) 2018/1139 aufgeführten grundlegenden Anforderungen im Hinblick auf finanzielle Solidität, Haftung, Versicherungsschutz, Eigentumsverhältnisse und Organisationsstruktur zuständig.
Unbeschadet der sich aus Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung ergebenden nationalen Ausgestaltung müssen die nationalen Aufsichtsbehörden im Hinblick auf die Feststellung, ob eine Stelle die in Anhang VIII Nummer 7 der Verordnung (EU) 2018/1139 aufgeführten grundlegenden Anforderungen im Hinblick auf finanzielle Solidität, Haftung, Versicherungsschutz, Eigentumsverhältnisse und Organisationsstruktur sowie die in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 43 der genannten Verordnung enthaltenen Anforderungen einhält,
bewerten, ob ein Antragsteller auf Zertifizierung im Einklang mit Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 die in Anhang VIII Nummer 7 der genannten Verordnung aufgeführten grundlegenden Anforderungen im Hinblick auf finanzielle Solidität, Haftung, Versicherungsschutz, Eigentumsverhältnisse und Organisationsstruktur sowie die in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 43 der genannten Verordnung enthaltenen Anforderungen einhält, und ihre Bewertung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 62 der genannten Verordnung vorlegen;
nach Artikel 5 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung die Aufsicht über Inhaber einer/eines gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) 2018/1139 erteilten Zulassung/Zeugnisses im Hinblick auf die Einhaltung der in Anhang VIII Nummer 7 der genannten Verordnung aufgeführten grundlegenden Anforderungen im Hinblick auf finanzielle Solidität, Haftung, Versicherungsschutz, Eigentumsverhältnisse und Organisationsstruktur sowie die in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 43 der genannten Verordnung enthaltenen Anforderungen ausüben.
Unbeschadet des Absatzes 1 der vorliegenden Verordnung und vorbehaltlich der in Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1139 festgelegten Bedingungen können die Mitgliedstaaten in dem gesamten unter ihre Zuständigkeit fallenden Luftraum oder in einem Teil davon die Erbringung von Flugsicherungsdiensten gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1139 durch das Militär ohne Zertifizierung gestatten, wenn das Militär diese Dienste in erster Linie für andere Luftfahrzeugbewegungen als den allgemeinen Flugverkehr anbietet. In diesen Fällen unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über diese Entscheidung.
Es ist angezeigt, die Anforderungen im Zusammenhang mit der Zertifizierung von Anbietern von Flugsicherungsdiensten, die zuvor in der Verordnung (EG) Nr.…
Unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im gesamten ihrer Zuständigkeit unterstehenden Luftraum oder…
Gemeinsame Anforderungen für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten werden nach dem in Artikel 5 Absatz 3 der Rahmenverordnung genannten Verfahren…
Ein Anbieter von Flugsicherungsdiensten sollte in der Union Dienste zu nichtdiskriminierenden Bedingungen anbieten können, wenn er über eine Zulassung/ein…
Nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1139 und unter den darin festgelegten Bedingungen sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, die Erbringung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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