Erwägungsgrund 75 32024R2803Die Verordnung (EU) 2018/1139 sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 3 32023R2507VERORDNUNG (EU) 2023/2507 DES RATES vom 9. November 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1890 über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer
Die Verordnung (EU) 2019/1890 sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 32 32023R0839VERORDNUNG (EU) 2023/839 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. April 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/841 hinsichtlich des Geltungsbereichs, der Vereinfachung der Berichterstattungs- und Compliance-Vorschriften und der Festlegung der Zielvorgaben der Mitgliedstaaten für 2030 sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 hinsichtlich der Verbesserung der Überwachung, der Berichterstattung, der Verfolgung der Fortschritte und der Überprüfung (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Verordnungen (EU) 2018/841 und (EU) 2018/1999 sollten daher entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 12 32019R0498VERORDNUNG (EU) 2019/498 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2403 hinsichtlich der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs in den Unionsgewässern
Die Verordnung (EU) 2017/2403 sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 8 32026R0338VERORDNUNG (EU) 2026/338 DER KOMMISSION vom 13. Februar 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1803 im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard 18 (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Verordnung (EU) 2023/1803 sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 14 32020R1781VERORDNUNG (EU) 2020/1781 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. November 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1139 in Bezug auf die Verringerung der Fangkapazität in der Ostsee und der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 in Bezug auf die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit von Flotten, die Dorsch in der östlichen Ostsee, Dorsch in der westlichen Ostsee und Hering in der westlichen Ostsee befischen
Die Verordnung (EU) 2016/1139 sollte daher entsprechend geändert werden.