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Es ist angezeigt, die Anforderungen im Zusammenhang mit der Zertifizierung von Anbietern von Flugsicherungsdiensten, die zuvor in der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 festgelegt waren, in die Verordnung (EU) 2018/1139 aufzunehmen, um einen vereinfachten Rechtsrahmen für die Zertifizierung und ein einheitliches Zertifizierungsverfahren zu ermöglichen. Insbesondere sollte vorgesehen werden, dass Anbieter von Flugverkehrsmanagement- und Flugsicherheitsdiensten (ATM/ANS) für ihre Zertifizierung eine ausreichende finanzielle Solidität nachweisen und eine angemessene Haftpflicht- und Versicherungsdeckung erlangen, die geltenden Anforderungen an Eigentums- und Organisationsstruktur erfüllen sowie Sicherheitsrisiken bewältigen müssen. Die Bedingungen, die für die erteilten Zulassungen/Zeugnisse gelten können, sollten ebenfalls festgelegt werden.
bewerten, ob ein Antragsteller auf Zertifizierung im Einklang mit Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 die in Anhang VIII Nummer 7 der genannten…
Absatz 14 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) die Vorschriften und Verfahren für die Durchführung der Zertifizierung und der Untersuchungen, Inspektionen,…
die Vorschriften und Verfahren für die Durchführung der Zertifizierung und der Untersuchungen, Inspektionen, Überprüfungen (Audits) und anderen…
Luftfahrttechnische Erzeugnisse, Teile und nicht eingebaute Ausrüstung, Flugplätze und deren sicherheitsrelevante Ausrüstung, Luftverkehrs- und…
Ein Anbieter von Flugsicherungsdiensten sollte in der Union Dienste zu nichtdiskriminierenden Bedingungen anbieten können, wenn er über eine Zulassung/ein…
Flugplätze, die vom Militär kontrolliert und betrieben werden, sowie Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste (ATM/ANS), die vom Militär erbracht oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.