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Die Verordnung (EU) 2017/1129 enthält mehrere Bestimmungen zur Berechnung des Gesamtgegenwerts bei bestimmten öffentlichen Angeboten von Wertpapieren, einschließlich laufender öffentlicher Angebote von Wertpapieren, über einen Zeitraum von 12 Monaten. Um Emittenten, Anlegern und zuständigen Behörden gegenüber Klarheit zu schaffen und abweichende Ansätze in der Union zu vermeiden, muss festgelegt werden, wie der Gesamtgegenwert dieser öffentlichen Angebote von Wertpapieren über einen Zeitraum von 12 Monaten zu berechnen ist.
Bei der Berechnung des aggregierten Gesamtgegenwerts der öffentlichen Angebote von Wertpapieren gemäß Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 2a wird der aggregierte…
Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 4 und des Artikels 3 Absätze 2 und 2a können folgende Personen im Falle eines öffentlichen Angebots von Wertpapieren einen…
für ein öffentliches Angebot im Inland von Wertpapieren mit einem Gesamtgegenwert im Europäischen Wirtschaftsraum von weniger als 100 000 Euro, berechnet über…
Artikel 3 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: (2a) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten öffentliche Angebote von Wertpapieren…
Bei kleinen öffentlichen Angeboten von Wertpapieren könnten die Kosten für die Erstellung eines Prospekts im Verhältnis zum Gesamtgegenwert des Angebots…
Aus Gründen der Rechtssicherheit und Effizienz sollte klargestellt werden, wie in der Richtlinie 2003/71/EG die Obergrenzen für Wertpapierangebote berechnet…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.