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Grenzüberschreitende öffentliche Angebote von Wertpapieren, die von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ausgenommen sind, sollten gegebenenfalls den nationalen Offenlegungspflichten der betreffenden Mitgliedstaaten unterliegen. Emittenten, Anbietern oder Personen, die die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, sollte jedoch — soweit sie nicht der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts unterliegen — der Europäische Pass gewährt werden, wenn sie sich freiwillig für die Erstellung eines Prospekts entscheiden.
Ist ein öffentliches Angebot von Wertpapieren gemäß Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 2a von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ausgenommen, so…
Emittenten, Anbietern oder Personen, die die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, sollte — soweit sie nicht der Pflicht…
Für öffentliche Angebote von Wertpapieren, die sich ausschließlich an qualifizierte Anleger richten, sollte die mit einem Prospekt erfolgende Offenlegung nicht…
Emittenten oder Anbieter können nach Billigung des Prospekts beschließen, die Wertpapiere in anderen als den im Prospekt genannten Mitgliedstaaten anzubieten…
In Anbetracht der unterschiedlichen Größe der Finanzmärkte in der Union ist es zudem angemessen, dass die Mitgliedstaaten die Option haben, öffentliche Angebote…
Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt oder an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, müssen die regelmäßigen und laufenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.