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Die standardisierte Aufmachung des Prospekts und die standardisierte Reihenfolge der im Prospekt offenzulegenden Informationen sollten in der vorliegenden Verordnung unabhängig davon festgelegt werden, ob ein Prospekt oder ein Basisprospekt als ein einziges Dokument erstellt wird oder aus mehreren Einzeldokumenten besteht, es sei denn, die Informationen werden in ein einheitliches Registrierungsformular aufgenommen. Daher ist es erforderlich, dass in den Anhängen I, II und III der Verordnung (EU) 2017/1129 die standardisierte Reihenfolge der Abschnitte für die im Prospekt oder getrennt im Registrierungsformular und in der Wertpapierbeschreibung offenzulegenden Informationen festgelegt wird. Diese Anhänge sollten der Kommission als Grundlage für die Änderung delegierter Rechtsakte dienen, in denen eine standardisierte Aufmachung und Reihenfolge der Abschnitte des Prospekts, des Basisprospekts und der endgültigen Bedingungen, einschließlich der Offenlegungselemente innerhalb dieser Abschnitte, vorgeschrieben werden. Darüber hinaus ist es notwendig, die standardisierte Reihenfolge der in der Prospektzusammenfassung offenzulegenden Informationen festzulegen.
Der Prospekt ist ein Dokument mit standardisierter Aufmachung, und die in einem Prospekt offengelegten Informationen sind gemäß den in Artikel 13 Absatz 1…
Der EU-Folgeprospekt ist ein Dokument mit standardisierter Aufmachung, und die in einem EU-Folgeprospekt offengelegten Informationen sind in einer…
Der EU-Wachstumsemissionsprospekt ist ein Dokument mit standardisierter Aufmachung, und die in einem EU-Wachstumsemissionsprospekt offengelegten Informationen…
Um die Komplexität der Prospektdokumentation zu verringern und den Prospekt einheitlicher zu gestalten und so seine Lesbarkeit für Anleger in der gesamten Union…
Zur Festlegung der Anforderungen der vorliegenden Verordnung im Einklang mit ihren Zielen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel…
Um den EU-Folgeprospekt zu einem harmonisierten Dokument zu machen und seine Lesbarkeit für Anleger in der gesamten Union zu erleichtern — unabhängig davon, in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.