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Nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 muss der Prospekt im Falle eines öffentlichen Erstangebots einer Gattung von Aktien, die zum ersten Mal zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wird, mindestens sechs Arbeitstage vor dem Ende des Angebots veröffentlicht werden. Um insbesondere auf schnelllebigen Märkten ein zügiges Bookbuilding-Verfahren zu fördern und die Einbeziehung von Kleinanlegern in solche Angebote attraktiver zu gestalten, sollte die derzeitige Mindestfrist von sechs Tagen zwischen der Veröffentlichung des Prospekts und dem Ende eines Angebots von Aktien verkürzt werden, ohne den Anlegerschutz zu beeinträchtigen.
Der Verkaufsprospekt muss mindestens einen Arbeitstag vor dem öffentlichen Angebot nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 und 2 veröffentlicht werden.
Der Antrag nach Absatz 1 ist spätestens ein Jahr nach der Ausgabe der zuzulassenden Aktien oder, falls sie zu diesem Zeitpunkt nicht frei handelbar sind, zum…
Die Frist gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 wird auf 20 Arbeitstage verlängert, wenn das öffentliche Angebot Wertpapiere eines Emittenten betrifft, dessen…
Jeder wichtige neue Umstand, jede wesentliche Unrichtigkeit oder jede wesentliche Ungenauigkeit in Bezug auf die in einem Prospekt enthaltenen Angaben, die die…
Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Im Falle eines öffentlichen Erstangebots einer Gattung von Aktien, die zum ersten Mal zum Handel an einem…
Die Verordnung (EU) 2017/1129 legt die Anforderungen an die Erstellung, Billigung und Verbreitung des Prospekts fest, der beim öffentlichen Angebot von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.