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Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die in den Verordnungen (EU) Nr. 1379/2013, (EU) Nr. 167/2013 und (EU) Nr. 168/2013 festgelegten Berichtspflichten zu straffen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die in den Richtlinien 1999/2/EG, 2000/14/EG, 2011/24/EU und 2014/53/EU festgelegten Berichtspflichten zu straffen, von…
Da die Ziele dieser Verordnung — und zwar die Verbesserung, Straffung und Modernisierung der Berichtspflichten — von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend…
Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Berichtspflichten gemäß der Richtlinie 2007/2/EG zu straffen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht…
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich in Bezug auf die Vereinfachung der Berichtspflichten und die Anpassung von Fristen bei gleichzeitiger Beibehaltung der…
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der erforderlichen Harmonisierung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.