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Werden Geldbußen einer Person auferlegt, bei der es sich nicht um ein Unternehmen handelt, so sollte die zuständige Behörde bei der Bemessung der Geldbuße dem allgemeinen Einkommensniveau in dem betreffenden Mitgliedstaat und der wirtschaftlichen Lage der Personen Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten sollten bestimmen können, ob und inwieweit gegen Behörden Geldbußen verhängt werden können.
Die Mitgliedstaaten stellen mindestens sicher, dass die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden entweder durch Entscheidung in den von ihnen…
Die von der Behörde verhängten Geldbußen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Bei der Festlegung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt die…
Die Mitgliedstaaten können den zuständigen Behörden die Befugnis erteilen, Geldbußen zu verhängen, die über die in den Absätzen 2 und 3 genannten Beträge…
Unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 32 und 33 kann jeder Mitgliedstaat Vorschriften dafür festlegen, ob und in welchem Umfang…
Wird einer wesentlichen oder wichtigen Einrichtung, bei der es sich um ein Unternehmen handelt, eine Geldbuße auferlegt, sollte zu diesem Zweck der Begriff…
Um die wirksame Durchsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten zu gewährleisten, sollte jede Marktüberwachungsbehörde befugt sein, Geldbußen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.