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Damit Hersteller Software zu Testzwecken freigeben können, bevor sie ihre Produkte mit digitalen Elementen einer Konformitätsbewertung unterziehen, sollten die Mitgliedstaaten nicht verhindern, dass unfertige Software z. B. als Alpha-, Beta- oder Vorabversion bereitgestellt wird, sofern die unfertige Software nur so lange zur Verfügung gestellt wird, wie es für die Tests und das Sammeln von Rückmeldungen erforderlich ist. Die Hersteller sollten sicherstellen, dass unter diesen Bedingungen bereitgestellte Software erst nach einer Risikobewertung freigegeben wird und die Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung in Bezug auf die Eigenschaften von Produkten mit digitalen Elementen so weit wie möglich erfüllt. Die Hersteller sollten auch die Anforderungen an die Behandlung von Schwachstellen so weit wie möglich umsetzen. Die Hersteller sollten die Nutzer nicht zu einer Aktualisierung auf Versionen zwingen, die nur zu Testzwecken freigegeben wurden.
Bevor sie ein Produkt mit digitalen Elementen in den Verkehr bringen, erstellen die Hersteller die in Artikel 31 genannte technische Dokumentation. Sie führen…
Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen, die als freie und quelloffene Software gelten und in die in Anhang III aufgeführten Kategorien fallen, können…
Die Hersteller sollten ihre Produkte mit digitalen Elementen mit einer sicheren Standardkonfiguration auf dem Markt bereitstellen und den Nutzern kostenlos…
In Anbetracht des der Softwareentwicklung innewohnenden Wiederholungscharakters sollten Hersteller, die aufgrund einer späteren wesentlichen Änderung an dem…
Wenn die Hersteller in der Entwurfs- und Entwicklungsphase von Dritten bezogene Komponenten in Produkte mit digitalen Elementen integrieren, sollten sie in…
Zur Erleichterung der Schwachstellenanalyse sollten die Hersteller feststellen und dokumentieren, welche Komponenten in den Produkten mit digitalen Elementen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.