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Lebensmittel, denen Benzen-1,2-diol (FL-Nr. 04.029) zugesetzt wurde und die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum weiterhin in Verkehr gebracht werden.
Lebensmittel, die in die Union eingeführt werden und denen Benzen-1,2-diol (FL-Nr. 04.029) zugesetzt wurde, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in Verkehr gebracht werden, wenn der Einführer dieser Lebensmittel nachweisen kann, dass sie aus dem betreffenden Drittland versandt wurden und sich auf dem Weg in die Union befanden, bevor diese Verordnung in Kraft trat.
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Benzen-1,2-diol und für diesen Stoff enthaltende Zubereitungen, die nicht als solche zum Verzehr bestimmt sind. „Zubereitungen“ im Sinne dieses Absatzes sind Gemische aus Aromen oder Gemische aus einem oder mehreren Aromen mit anderen Lebensmittelzutaten wie Lebensmittelzusatzstoffen, Enzymen oder Trägerstoffen, die dazu dienen, ihre Lagerung, ihren Verkauf, ihre Standardisierung, ihre Verdünnung oder ihre Lösung zu erleichtern.
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