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Da dieser Aromastoff nur in geringem Umfang verwendet wird und um einen reibungslosen Übergang von den vor dieser Verordnung geltenden Regeln zu gewährleisten, sollten Lebensmittel, denen Benzen-1,2-diol (FL-Nr. 04.029) zugesetzt wurde und die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in der Union in Verkehr gebracht wurden oder sich von Drittländern aus auf dem Weg in die Union befinden, bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in der Union in Verkehr gebracht werden dürfen. Diese Übergangsmaßnahme sollte nicht für den Stoff an sich oder für Zubereitungen gelten, denen dieser Stoff zugesetzt wurde und die nicht als solche zum Verzehr bestimmt sind, da den Herstellern von Lebensmittelerzeugnissen, die diese Zubereitungen als Zutaten verwenden, deren Zusammensetzung bei ihrer Verwendung bekannt ist.
Lebensmittel, die in die Union eingeführt werden und denen Benzen-1,2-diol (FL-Nr. 04.029) zugesetzt wurde, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder…
Lebensmittel, denen 4-Methyl-2-phenylpent-2-enal (FL-Nr. 05.100) zugesetzt wurde und die in der Union in Verkehr gebracht oder aus Drittländern versandt wurden…
Lebensmittel, denen einer der betreffenden Stoffe zugesetzt wurde und die in der Union in Verkehr gebracht oder aus Drittländern versandt wurden und die sich…
Lebensmittel, die die neuen Bedingungen nicht erfüllen und denen einer der betreffenden Stoffe zugesetzt wurde und die in der Union in Verkehr gebracht oder aus…
Lebensmittel, die in die Union eingeführt werden und denen einer der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Aromastoffe zugesetzt wurde, dürfen bis zu ihrem…
Lebensmittel, denen einer der betreffenden Stoffe zugesetzt wurde und die in der Union in Verkehr gebracht oder aus Drittländern versandt wurden und die sich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.