Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gemäß Artikel 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 dürfen nur Aromen in Verkehr gebracht werden, die nach den verfügbaren wissenschaftlichen Daten keine Gefahr für die Gesundheit der Verbraucher darstellen. Benzen-1,2-diol (FL-Nr. 04.029) sollte folglich aus der Unionsliste der Aromastoffe gestrichen werden.
Die Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält Benzen-1,2-diol (FL-Nr. 04.029), das auf der Grundlage einer…
Daher erfüllt die Verwendung von 4,5-Epoxydec-2(trans)-enal (FL-Nr. 16.071) nicht die allgemeinen Bedingungen für die Verwendung von Aromen gemäß Artikel 4…
Die Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält unter anderem eine Reihe von Aromastoffen, für die die…
Da dieser Aromastoff nur in geringem Umfang verwendet wird und um einen reibungslosen Übergang von den vor dieser Verordnung geltenden Regeln zu gewährleisten,…
Die Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält unter anderem eine Reihe von Aromastoffen, für die die…
Daher entspricht die Verwendung von p-Mentha-1,8-dien-7-ol (FL-Nr. 05.117) nicht den allgemeinen Bedingungen für die Verwendung von Aromen gemäß Artikel 4…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.