Erwägungsgrund 3 32024R2858
Da Lebensmittelunternehmer und andere interessierte Parteien zufriedenstellende Daten und Informationen wie angefordert innerhalb der in Fußnote 2 des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/1871 genannten Frist vorgelegt haben, sollte diese Anforderung gestrichen werden.