Gesetze
Gesetz wird geladen …
Damit für eine ordnungsgemäße Vermittlung von Informationen über die Gefahren und die sichere Verwendung von Chemikalien an die Verbraucher und für die Kohärenz mit den gemäß dieser Verordnung auf den Kennzeichnungsetiketten zulässigen Hinweisen und Aussagen gesorgt ist, sollte klargestellt werden, dass Werbung für einen Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das als gefährlich eingestuft wurde, keine Angaben wie „ungiftig“, „unschädlich“, „umweltfreundlich“, „ökologisch“ oder sonstigen Hinweise enthalten sollte, aus denen hervorgeht, dass von dem Stoff oder dem Gemisch keine Gefahr ausgeht, und keine anderen Hinweise, die nicht mit der Einstufung des Stoffes oder Gemisches im Einklang stehen. Zusammen mit anderen Bestimmungen des Unionsrechts würde mit diesem Ansatz sichergestellt, dass Verbraucher fundierte Kaufentscheidungen treffen können, die auf klaren, zuverlässigen und nicht irreführenden Informationen über gefährliche Stoffe und Gemische beruhen.
Angaben wie „ungiftig“, „unschädlich“, „umweltfreundlich“, „ökologisch“ oder alle sonstigen Hinweise, die auf das Nichtvorhandensein von Gefahreneigenschaften…
Jegliche Werbung für als gefährlich eingestufte oder durch Artikel 25 Absatz 6 geregelte Gemische, die es einem privaten Endverbraucher ermöglicht, ohne…
Es sollte vorgeschrieben werden, dass bei der Werbung für Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung gemäß dieser Verordnung erfüllen, auf die mit ihnen…
In der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ist die Werbung für gefährliche Stoffe und Gemische allgemein geregelt und vorgesehen, dass in der Werbung für einen als…
Angaben wie „ungiftig“, „unschädlich“, „umweltfreundlich“, „ökologisch“ oder alle sonstigen Angaben, die auf das Nichtvorhandensein von Gefahreneigenschaften…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 werden die Kriterien für die Einstufung sowie die Regeln für die Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.