Art. 11 32006R0507VERORDNUNG (EG) Nr. 507/2006 DER KOMMISSION vom 29. März 2006 über die bedingte Zulassung von Humanarzneimitteln, die unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Agentur erstellt die Leitlinien zu den wissenschaftlichen Aspekten und den praktischen Vorkehrungen, die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlich…
Erwägungsgrund 46 32014R0376Um die in dieser Verordnung vorgesehene Erweiterung der Zuständigkeiten der Agentur zu unterstützen, sollte sichergestellt werden, dass die Agentur auch über…
Erwägungsgrund 23 32018R1881VERORDNUNG (EU) 2018/1881 DER KOMMISSION vom 3. Dezember 2018 zur Änderung der Anhänge I, III, VI, VII, VIII, IX, X, XI und XII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) zwecks Berücksichtigung der Nanoformen von Stoffen (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Agentur sollte in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern weitere Leitfäden für die Anwendung der Prüfmethoden und die Inanspruchnahme…
Erwägungsgrund 57 32018R1139VERORDNUNG (EU) 2018/1139 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Im Hinblick auf eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung sollte die Agentur ermächtigt werden, diese Anwendung durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und…
Art. 34 Abs. 5 32006R1901Die Agentur erstellt Leitlinien für die Anwendung dieses Artikels.
Erwägungsgrund 12 32005R2049VERORDNUNG (EG) Nr. 2049/2005 DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2005 zur Festlegung, aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, von Regeln für die Entrichtung von Gebühren an die Europäische Arzneimittel-Agentur durch Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen sowie für deren administrative Unterstützung durch die Europäische Arzneimittel-Agentur (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Agentur sollte jährlich über die Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung berichten, damit Rückmeldungen über ihre praktische Anwendung zur Verfügung…