Erwägungsgrund 3 32024R2929
Diese Fehler gehen auf zwei Rechtsakte der Kommission, die Verordnung (EU) 2019/957 und die Verordnung (EU) 2021/1297, zurück. Daher erlässt die Kommission auf der Grundlage der ihr vom Europäischen Parlament und vom Rat in Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 übertragenen Befugnisse zur Änderung der genannten Verordnung diesen Berichtigungsrechtsakt.