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Die ESMA sollte die Mittel haben, potenzielle Risiken für die Finanzstabilität der Union zu identifizieren. Deshalb sollte sie in Zusammenarbeit mit dem ESRB, der EBA, der EIOPA und der Europäischen Zentralbank (EZB) in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde für Kreditinstitute im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus, die ihr mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates übertragen wurde, die Verflechtungen und gegenseitigen Abhängigkeiten zwischen verschiedenen CCPs und juristischen Personen ermitteln, was — soweit möglich — gemeinsame Clearingmitglieder, Kunden und indirekte Kunden, gemeinsame wesentliche Dienstleister, gemeinsame wesentliche Liquiditätsgeber, gegenseitige Sicherungsvereinbarungen, Cross-Default-Klauseln und Cross-CCP-Netting, wechselseitige Bürgschaftsvereinbarungen und Risikotransfers sowie Vereinbarungen über Back-to-back-Transaktionen einschließen sollte.
die für die Beaufsichtigung von Clearingmitgliedern jeweils zuständigen Behörden, wozu gegebenenfalls auch die EZB in ihrer durch die Verordnung (EU) Nr.…
Vertretern des ESRB, der EZB und der EZB in ihrer durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Funktion als Aufsichtsbehörde für Kreditinstitute im…
Um die Einrichtungen der Union besser in die Lage zu versetzen, sich einen umfassenden Überblick über die für das Clearing in der Union relevanten…
Die Übertragung von Aufsichtsaufgaben auf die EZB sollte mit dem ESFS und dem zugrunde liegenden Ziel der Ausarbeitung eines einheitlichen Regelwerks und der…
Angesichts der zunehmend grenzüberschreitenden Dimension der CCPs und der Verflechtungen im Finanzsystem der Union muss die Fähigkeit der Union, die…
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ist für Aufsichtsfragen in erster Linie die Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zuständig. In der Union niedergelassene…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.