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Um für Kreditinstitute aus der Union und aus Drittstaaten, die Clearingdienstleistungen für Altersversorgungssysteme anbieten, gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen, sollte eine Ausnahme von der Clearingpflicht nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für den Fall eingeführt werden, dass eine finanzielle Gegenpartei der Union, die der Clearingpflicht unterliegt, oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei, die der Clearingpflicht unterliegt, ein Geschäft mit einem in einem Drittstaat niedergelassenen Altersversorgungssystem eingeht, das nach dem nationalen Recht dieses Drittstaats von der Clearingpflicht befreit ist.
zwischen einer finanziellen Gegenpartei, die die Bedingungen nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 erfüllt, oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei, die die…
die Aussetzung der Clearingpflicht für diese bestimmten Kategorien von OTC-Derivaten oder für eine bestimmte Art von Gegenpartei ist notwendig, um eine…
In Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Clearingpflicht für alle OTC-Derivatekontrakte gilt nicht für Kontrakte, die in den in…
Um ein unionsweit stimmiges und konvergentes Vorgehen der zuständigen Behörden sicherzustellen, sollten zugelassene CCPs oder in der Union niedergelassene…
Die in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 enthaltenen Aufsichtsbestimmungen für Drittstaaten-CCPs, die Clearingdienste in der Union anbieten, bedürfen ebenfalls…
zwischen einer finanziellen Gegenpartei, die die Bedingungen nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 erfüllt, oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei, die die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.