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Mit dieser Verordnung soll die Ausgabe, der Vertrieb und gegebenenfalls die Veröffentlichung von ESG-Ratings festgelegt werden, ohne deren Verwendung zu regeln. Angesichts des räumlichen Geltungsbereichs dieser Verordnung, der an das Konzept der „Tätigkeit in der Union“ gebunden ist, sollten die Nutzer von ESG-Ratings mit ESG-Rating-Anbietern zusammenarbeiten, die gemäß dieser Verordnung zugelassen oder registriert sind. In einigen wenigen Fällen sollte sich ein Nutzer von ESG-Ratings in der Union jedoch dafür entscheiden können, mit einem außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbieter zusammenzuarbeiten, der nicht nach dieser Verordnung zugelassen oder anerkannt ist. In solchen Fällen sollten bestimmte Bedingungen streng eingehalten werden, um jegliches Risiko der Umgehung der Anforderungen dieser Verordnung zu vermeiden.
Diese Verordnung gilt für ESG-Ratings, die von in der Union tätigen ESG-Rating-Anbietern abgegeben werden. Folgende ESG-Rating-Anbieter gelten als in der Union…
Wenn ein außerhalb der Union niedergelassener ESG-Rating-Anbieter beaufsichtigt wird, besteht eine geeignete Kooperationsvereinbarung zwischen der ESMA und der…
Zur angemessenen Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs sollte sich diese Verordnung auf das Konzept „einer Tätigkeit in der Union“ stützen, wobei zu…
Diese Verordnung sollte nicht für private ESG-Ratings gelten, die aufgrund eines Einzelauftrags abgegeben werden und ausschließlich der Person zur Verfügung…
Da ESG-Ratings von außerhalb der Union niedergelassenen Anbietern verwendet werden und um die Marktintegrität, den Anlegerschutz und die ordnungsgemäße…
Organisationen ohne Erwerbszweck, die ESG-Ratings für nichtkommerzielle Zwecke abgeben und diese Ratings kostenlos veröffentlichen, sollten nicht als in den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.