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Da ESG-Ratings von außerhalb der Union niedergelassenen Anbietern verwendet werden und um die Marktintegrität, den Anlegerschutz und die ordnungsgemäße Durchsetzung der vorliegenden Verordnung sicherzustellen, müssen Anforderungen eingeführt werden, auf deren Grundlage außerhalb der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter ihre Dienste in der Union anbieten dürfen. Daher werden drei mögliche Regelungen für außerhalb der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter vorgeschlagen: Gleichwertigkeit, Übernahme und Anerkennung. Grundsätzlich sollten die Beaufsichtigung und Regulierung in einem Drittland der Beaufsichtigung und Regulierung von ESG-Ratings in der Union gleichwertig sein. Daher sollten ESG-Ratings, die von einem ESG-Rating-Anbieter außerhalb der Union, der in einem Drittland niedergelassen und zugelassen oder als solcher registriert ist, abgegeben werden, in der Union nur dann angeboten werden, wenn die Kommission eine positive Entscheidung über die Gleichwertigkeit der Drittlandsregelung getroffen hat. Um jedoch negative Auswirkungen einer möglichen abrupten Einstellung des Anbietens von ESG-Ratings in der Union durch einen außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbieter zu verhindern, müssen bestimmte andere Regelungen, d. h. zur Übernahme und Anerkennung, vorgesehen werden. Jeder ESG-Rating-Anbieter mit einer Gruppenstruktur sollte in der Lage sein, die Übernahmeregelung für die außerhalb der Union entwickelten ESG-Ratings zu nutzen. Zu diesem Zweck sollte er innerhalb der Gruppenstruktur einen zugelassenen ESG-Rating-Anbieter in der Union einrichten. Dieser zugelassene ESG-Rating-Anbieter sollte sicherstellen, dass die Abgabe und Verbreitung übernommener ESG-Ratings Anforderungen erfüllt, die mindestens ebenso streng sind wie die Anforderungen dieser Verordnung. Darüber hinaus sollte der in der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen, um die Abgabe und Verbreitung von ESG-Ratings des außerhalb der Union niedergelassenen Anbieters zu überwachen, und es sollte ein objektiver Grund dafür vorliegen, warum die übernommenen Ratings von einem außerhalb der Union niedergelassenen Anbieter abgegeben werden. Die Anforderung, die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung nachzuweisen, sollte nicht für jedes einzelne übernommene ESG-Rating, sondern für die vom ESG-Rating-Anbieter angewandten allgemeinen Methoden und Verfahren nachgewiesen werden. Kleinere ESG-Rating-Anbieter, die gemäß den in der Richtlinie 2013/34/EU aufgeführten Kriterien als kleine Unternehmen oder kleine Gruppen eingestuft werden (im Folgenden „kleine ESG-Rating-Anbieter“), sollten die Anerkennungsregelung in Anspruch nehmen können. Wenn ein außerhalb der Union niedergelassener ESG-Anbieter in einem Drittland beaufsichtigt wird, sollten geeignete Kooperationsvereinbarungen getroffen werden, um einen effizienten Informationsaustausch mit der jeweils zuständigen Drittlandsbehörde sicherzustellen.
der außerhalb der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter ist in dem betreffenden Drittland als ESG-Rating-Anbieter zugelassen oder registriert und unterliegt…
Wenn ein außerhalb der Union niedergelassener ESG-Rating-Anbieter beaufsichtigt wird, besteht eine geeignete Kooperationsvereinbarung zwischen der ESMA und der…
Wenn ein außerhalb der Union niedergelassener ESG-Rating-Anbieter beaufsichtigt wird, strebt die ESMA eine geeignete Kooperationsvereinbarung mit der…
ob die Anforderungen für außerhalb der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter, die in der Union tätig werden wollen, angemessen sind,
die Identität der gemäß Artikel 12 anerkannten außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbieter, der in der Union niedergelassenen gesetzlichen…
Zur angemessenen Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs sollte sich diese Verordnung auf das Konzept „einer Tätigkeit in der Union“ stützen, wobei zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.