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Durch die Richtlinie 2003/87/EG eingeführte verbindliche EU-Vorschriften für die Bepreisung von CO2-Emissionen regeln die Behandlung von Emissionen aus Tätigkeiten, die unter die genannte Richtlinie fallen. Diese Verordnung sollte die Richtlinie 2003/87/EG unberührt lassen, ausgenommen in Bezug auf die Zertifizierung der Abscheidung und Speicherung von CO2-Emissionen aus Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomassekraftstoffen, die die in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Nachhaltigkeits- und Treibhausgaseinsparungskriterien — mit etwaigen erforderlichen Anpassungen für die Anwendung im Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG gemäß den in Artikel 14 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Durchführungsrechtsakten — im Einklang mit Anhang IV der Richtlinie 2003/87/EG erfüllen.
Diese Verordnung gilt nicht für Emissionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG fallen, mit Ausnahme der Abscheidung und Speicherung von…
Richtlinie 2003/87/EGRichtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit…
umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2, insbesondere aus mit festen fossilen Brennstoffen betriebenen Kraftwerken und in…
Folgender Absatz wird eingefügt: „(3a) Verpflichtungen zur Abgabe von Zertifikaten gelten nicht für Emissionen, die aufgrund einer Prüfung als abgeschieden und…
Mit der Verordnung (EU) 2017/2392 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG geändert, um allen Betreibern…
Auf den Markt kommende innovative Techniken dürften zunehmend für eine Verringerung der Schadstoff- und der Treibhausgasemissionen von Anlagen sorgen, die in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.