Erwägungsgrund 1 32024R3012
Im Übereinkommen von Paris, das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) angenommen und vom Rat mit dem Beschluss (EU) 2016/1841 genehmigt wurde, hat die internationale Gemeinschaft vereinbart, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 oC über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 oC über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Die Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC hat zudem am 13. November 2021 den Klimapakt von Glasgow angenommen, in dem anerkannt wird, dass die Auswirkungen des Klimawandels bei einem Temperaturanstieg von 1,5 oC gegenüber 2 oC deutlich geringer sein werden, und sie ist entschlossen, die Anstrengungen zur Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 oC fortzusetzen. Die Union und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris und setzen sich nachdrücklich für dessen Umsetzung durch Verringerung von Treibhausgasemissionen und durch Steigerung der CO2-Entnahmen ein.