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Die Mitgliedstaaten sollte ihren zuständigen Behörden die Befugnis übertragen, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu verhängen und umzusetzen, wenn der Wirtschaftsakteur einer Entscheidung über das Verbot des Inverkehrbringens von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten nicht nachgekommen ist. Die Vorschriften über Sanktionen, die bei Nichteinhaltung einer Entscheidung zu verhängen sind, sollten von den Mitgliedstaaten festgelegt werden, wobei Faktoren wie Schwere und Dauer des Verstoßes, frühere Verstöße des Wirtschaftsakteurs, Umfang der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und sonstige mildernde oder erschwerende Faktoren, die auf die Umstände des Einzelfalls anwendbar sind, gebührend zu berücksichtigen sind. Die Kommission sollte Leitlinien für die Mitgliedstaaten zur Methode für die Berechnung von finanziellen Sanktionen und zu den anwendbaren Schwellenwerten herausgeben, und das Unionsnetzwerks gegen Produkte aus Zwangsarbeit sollte bewährte Verfahren bei der Anwendung solcher Sanktionen fördern.
Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften für die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung durch Wirtschaftsakteure, unabhängige…
Die Mitgliedstaaten legen Regeln für Sanktionen fest, die bei von Wirtschaftsakteuren begangenen Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen…
Die Mitgliedstaaten legen Regelungen für Sanktionen fest, die bei Verstößen von Wirtschaftsakteuren gegen die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen…
Die Mitgliedstaaten legen Regelungen für Sanktionen fest, die bei Verstößen von Wirtschaftsakteuren gegen die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen…
Die Mitgliedstaaten legen Regelungen für Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften…
Die Mitgliedstaaten legen Regelungen für Sanktionen fest, die bei Verstößen von Wirtschaftsakteuren gegen die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.