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Die Kommission stellt sicher, dass eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den für die Notifizierungspolitik zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten und den notifizierenden und benennenden Behörden in Form einer Koordinierungsgruppe der notifizierenden und benennenden Behörden im Bereich Bauprodukte eingerichtet und betrieben wird. Diese Gruppe tritt regelmäßig, jedoch mindestens jährlich zusammen. Die gemäß dieser Verordnung für die Notifizierungspolitik im Bereich Notifizierungen zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten und die notifizierenden und benennenden Behörden nehmen an den Tätigkeiten dieser Gruppe teil.
Die Kommission kann die besonderen Modalitäten für die Arbeitsweise der Koordinierungsgruppe der notifizierenden und benennenden Behörden festlegen.
Die Kommission organisiert einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Notifizierungspolitik im Bereich der Notifizierungen zuständig sind, und den notifizierenden und benennenden Behörden.
Die Kommission stellt sicher, dass eine zweckmäßige Koordinierung und Kooperation zwischen den gemäß Artikel 39 notifizierten Stellen in Form einer Gruppe…
Die Kommission sorgt dafür, dass eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen notifizierten Stellen in Form einer sektoralen Koordinierungsgruppe…
Die Kommission sorgt dafür, dass eine zweckmäßige Koordinierung und Kooperation zwischen den im Rahmen dieser Richtlinie notifizierten Stellen in Form einer…
Die Kommission sorgt dafür, dass eine zweckmäßige Koordinierung und Kooperation zwischen den im Rahmen dieser Richtlinie notifizierten Stellen in Form einer…
Die Kommission sorgt für die Schaffung und gute Funktionsweise einer zweckmäßigen Koordinierung und Kooperation zwischen im Rahmen dieser Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.