Erwägungsgrund 37 32023R1542
Einige nicht wiederaufladbare Allzweck-Batterien können im Hinblick auf die Ressourcen- und Energienutzung ineffizient sein. Es sollten objektive Anforderungen an die Leistung und die Haltbarkeit solcher Batterien festgelegt werden, um sicherzustellen, dass weniger nicht wiederaufladbare Allzweck-Gerätebatterien mit geringer Leistung in Verkehr gebracht werden, insbesondere wenn eine Ökobilanz ergeben hat, dass die alternative Verwendung wiederaufladbarer Batterien einen allgemeinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde. Was in Mobiltelefone und Tablets eingebaute Batterien betrifft, sollten die Anforderungen an die Leistung und die Haltbarkeit dieser Batterien gemäß einer zukünftigen Ökodesign-Verordnung für Mobiltelefone und Tablets festgelegt werden, und die Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission zu Computern und Computerservern sollte entsprechend aktualisiert werden. Was in andere Geräte, wie Gartengeräte oder schnurlose Elektrowerkzeuge, eingebaute Gerätebatterien betrifft, sollte die Möglichkeit, Mindestanforderungen an die Leistung und die Haltbarkeit festzulegen, Gegenstand einschlägiger Rechtsakte für Produkte, beispielsweise von Durchführungsrechtsakten gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, oder anderer Rechtsakte der Union sein.