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Um die Umsetzung dieser Verordnung effizienter zu gestalten und den Aufwand für die Wirtschaftsteilnehmer zu verringern, sollte es möglich sein, Anträge und Entscheidungen in Papierform oder in einem allgemein üblichen elektronischen Format zu übermitteln. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten Anträge und Entscheidungen nur dann gültig sein, wenn die elektronische Signatur die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllt und die unterzeichnende Person gemäß dem Recht der Mitgliedstaaten oder dem Unionsrecht mit der Vertretung der Einrichtung oder des Wirtschaftsteilnehmers betraut ist.
Alle Anträge, die von notifizierten Stellen und Technischen Bewertungsstellen oder an sie gestellt werden, sowie Entscheidungen, die von solchen Stellen gemäß…
Unterzeichnet der Antragsteller das Antragsformular elektronisch, so muss die elektronische Signatur eine qualifizierte elektronische Signatur nach Maßgabe des…
Das Dokument muss mit einer elektronischen Signatur nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über…
Erfordert ein im Rahmen der elektronischen Kommunikation gemäß dieser Verordnung übermitteltes Dokument ein Siegel oder eine Signatur, so sollte von den…
Diese Verordnung sollte den Grundsatz festlegen, dass einer elektronischen Signatur die Rechtswirkung nicht deshalb abgesprochen werden darf, weil sie in…
Folgende Absätze werden eingefügt: „(1a) Unterzeichnet der Antragsteller das Antragsformular elektronisch, so muss die elektronische Signatur eine qualifizierte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.