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In Fällen, in denen das Produkt nicht für Bauzwecke bestimmt ist, aber sein Erscheinungsbild die Verbraucher dazu veranlassen dürfte, das Produkt für Bauzwecke zu verwenden, liegen dem Produkt eine Gebrauchsanweisung und Sicherheitsinformationen gemäß der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates oder jeder anderen geltenden Verordnung bei, aus der hervorgeht, dass es trotz seines Erscheinungsbilds nicht als Bauprodukt konzipiert wurde. Die Marktüberwachungsbehörden ergreifen geeignete Maßnahmen, einschließlich der Möglichkeit, einer Rücknahme vom Markt, wenn sein Erscheinungsbild für die Verbraucher zu Verwirrung oder zu Missbrauch führen könnte.
Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein Bauprodukt, das unter eine harmonisierte Norm fällt oder…
Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein Bauprodukt, das unter eine harmonisierte Norm fällt oder…
Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Evaluierung gemäß Artikel 56 Absatz 1 fest, dass ein Bauprodukt eine Gefahr für die Einhaltung der Grundanforderungen an…
Die Marktüberwachungsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass die Verbrauchskennzeichnung oder sonstige…
Einige Bauprodukte werden zu Abfall, obwohl sie nie verwendet wurden. Um diese Verschwendung von Ressourcen zu vermeiden, sollte diese Verordnung nicht die…
Im Hinblick auf die Verordnung (EU) 2023/988 sollten die zuständigen nationalen Behörden davon ausgehen können, dass Produkte, die nach europäischen oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.