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Die Erfahrung mit der Durchführung dieser Bestimmung hat gezeigt, dass die Festlegung von Anforderungen, die nur den besonderen Anforderungen an die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Gebiets der Union gleichwertig sind, weder angemessen noch möglich ist, wenn solche Anforderungen für die Verbringung nicht bestehen. Dies ist häufig der Fall, wenn die Unionsvorschriften Schädlinge betreffen, die nur in Drittländern und nicht im Gebiet der Union vorkommen, und wenn nur Vorschriften für die Einfuhr von Waren in das Gebiet der Union erlassen wurden.
Bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände dürfen nur dann in das Unionsgebiet eingeführt bzw. innerhalb dieses Gebiets verbracht werden,…
Im Zuge der Umsetzung dieser Bestimmung äußerten einige Mitgliedstaaten Zweifel am genauen Anwendungsbereich des Begriffs „Maßnahmen“ und insbesondere daran, ob…
Aus diesem Grund sollte das von dem betreffenden Drittland beantragte Pflanzenschutzniveau auch den geltenden besonderen Anforderungen an das Verbringen der…
Es ist sinnvoll, Ausnahmen vom Verbot das Einführen in das Gebiet der Union bzw. der Verbringung innerhalb dieses Gebiets von Schädlingen, Pflanzen,…
Es sollten Ausnahmen vom Verbot des Einführens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union bzw. von den besonderen…
Für die Durchfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen sollte unter besonderen Bedingungen eine Ausnahme von den Unionsvorschriften zum…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.