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Gemäß Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/2031 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gleichwertige Anforderungen auf Antrag eines bestimmten Drittlands fest, wenn das betreffende Drittland im Rahmen seiner amtlichen Kontrolltätigkeit durch die Anwendung einer oder mehrerer festgelegter Maßnahmen ein Pflanzenschutzniveau gewährleistet, das den besonderen Anforderungen an die Verbringung der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände innerhalb des Gebiets der Union gleichwertig ist.
Geht von einer Pflanze, einem Pflanzenerzeugnis oder einem anderen Gegenstand aufgrund der Wahrscheinlichkeit, dass sie Wirt eines Unionsquarantäneschädlings…
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten spezifische Bedingungen bzw. Maßnahmen hinsichtlich des Einführens bestimmter Pflanzen,…
In den Bereichen, die durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 — mit Ausnahme von Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d, e, g und h — geregelt sind, kann die…
Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Das betreffende Drittland gewährleistet, indem es im Rahmen seiner amtlichen Kontrolltätigkeit eine…
In bestimmten Fällen ist es angezeigt, das Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände aus bestimmten Drittländern in das…
Aus diesem Grund sollte das von dem betreffenden Drittland beantragte Pflanzenschutzniveau auch den geltenden besonderen Anforderungen an das Verbringen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.