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Sowohl die Verwendung von BPA bei der Herstellung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände als auch das Inverkehrbringen in der Union von Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen, die unter Verwendung von BPA hergestellt wurden, ist verboten.
Abweichend von Absatz 1 sind die Verwendung von BPA bei der Herstellung von Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen für eine bestimmte Anwendung und das Inverkehrbringen in der Union solcher Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände gemäß Anhang II gestattet, sofern die dort festgelegten Beschränkungen eingehalten sind.
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