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Da solche gefährlichen Bisphenole oder gefährlichen Bisphenolderivate bei der Herstellung von Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen für eine bestimmte Anwendung erforderlich oder von entscheidender Bedeutung sein können, wenn es keine geeigneten Alternativen gibt, sollten die Unternehmer die Möglichkeit erhalten, die Zulassung der Verwendung des betreffenden gefährlichen Bisphenols oder Bisphenolderivats bei der Herstellung von Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen für eine bestimmte Anwendung zu beantragen. Anträge auf Zulassung solcher gefährlicher Bisphenole oder gefährlicher Bisphenolderivate sollten nach den in der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über die Zulassung von Stoffen festgelegten Verfahren gestellt werden. Sofern ein solcher Antrag innerhalb eines angemessenen Zeitraums gestellt wird, sollten Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände, die unter Verwendung eines gefährlichen Bisphenol- oder Bisphenolderivats hergestellt wurden und sich bereits in Verkehr befinden, weiterhin in Verkehr gebracht werden dürfen, bis die Kommission über den Antrag entschieden hat.
Eine Zulassung für die Verwendung eines anderen gefährlichen Bisphenols als BPA oder eines gefährlichen Bisphenolderivats bei der Herstellung eines…
Zwar gibt es Leitlinien für die Erstellung und Einreichung eines Antrags auf Zulassung eines Stoffes für die Herstellung von Lebensmittelkontaktmaterialien und…
Abweichend von Absatz 1 dürfen ein anderes gefährliches Bisphenol als BPA oder gefährliche Bisphenolderivate bei der Herstellung von…
Auch wenn es derzeit gerechtfertigt ist, BPA zur Herstellung einer sehr begrenzten Zahl von Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen für bestimmte…
Die Unternehmer stellen sicher, dass den unter diese Verordnung fallenden Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen, die noch nicht mit Lebensmitteln in…
Die in Absatz 1 genannten Informationen werden der Kommission vier Jahre — spätestens jedoch fünf Jahre — nach dem Datum, ab dem die Verwendung des gefährlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.