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In ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme ermittelte die Behörde unannehmbare Risiken einer chronischen Exposition in Bezug auf zahlreiche Ernährungsweisen sowie akute Expositionsrisiken in Bezug auf ein breites Spektrum von Waren, darunter Melonen und Wassermelonen, für die RHG basierend auf CXL festgelegt werden. Daher können keine RHG beibehalten werden, und die RHG für Oxamyl sollten in allen Erzeugnissen auf die jeweiligen Bestimmungsgrenzen festgelegt werden, die in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung festgelegt werden sollten. Darüber hinaus sollten die Fußnoten, die auf fehlende Informationen zu Lagerstabilität, Pflanzenstoffwechsel und Rückstandsuntersuchungen hinweisen, gelöscht werden.
Sie gab an, dass die bewerteten neuen Anwendungen von Oxamyl bei Paprika, Melonen und Wassermelonen sowie der geltende RHG für Paprika Bedenken im Hinblick auf…
In Bezug auf Flutianil bei Melonen befand die Behörde, dass die vorgelegten Daten nicht ausreichen, um einen neuen RHG festzusetzen. In Bezug auf alle anderen…
Die Behörde kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Oxamyl in Orangen, Mandarinen, Bananen, Tomaten/Paradeisern, Auberginen/Melanzani, Schlangengurken,…
Für Methomyl legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor. Sie…
Für Fenazaquin legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor.…
Für Acibenzolar-S-methyl legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend "die Behörde") gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.