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Die Kommission ersuchte die Behörde gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 um eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den möglichen Risiken für Verbraucher durch die geltenden, auf Einfuhrtoleranzen und Codex-Rückstandshöchstgehalten (CXL) basierenden RHG für Indoxacarb unter Berücksichtigung der niedrigeren ADI und der niedrigeren ARfD. In ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme identifizierte die Behörde unannehmbare Risiken durch die geltenden, auf CXL basierenden RHG in Bezug auf Äpfel, Birnen, Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen, Tafel- und Keltertrauben, Tomaten, Paprika, Auberginen/Eierfrüchte, Schlangengurken, Gewürzgurken, Zucchini, Melonen, Kürbisse, Wassermelonen, Broccoli, Blumenkohl und Kopfsalate. Daher sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die betreffende Bestimmungsgrenze gesenkt werden.
Für Methomyl legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor. Sie…
Die Behörde wies darauf hin, dass die abgeleiteten RHG für Imazalil in Bezug auf Grapefruits, Orangen, Äpfel, Birnen, Bananen, Kartoffeln und Rinderleber sowie…
In Bezug auf Erdbeeren, Tomaten, Schlangengurken, Zucchini, Feldsalate, Kopfsalate, Kerbel und Petersilie stellte die Behörde unannehmbare Risiken durch die…
Für diesen Wirkstoff legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.…
Für Acrinathrin legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005…
Für Isoxaben legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.