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Für Fenoxycarb in und auf Pekannüssen, Walnüssen, Äpfeln, Birnen, Quitten, Mispeln, Japanischen Wollmispeln, Pfirsichen, Pflaumen, Tafeltrauben, Keltertrauben, Tafeloliven und Oliven für die Gewinnung von Öl basierten die geltenden RHG auf Verwendungen in der Union. Nach dem Widerruf der Zulassungen für diese Verwendungen des genannten Stoffs sollten diese in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für Fenoxycarb festgelegten RHG gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen werden. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten daher in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung auf die Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Des Weiteren sind aufgrund der Streichung dieser RHG keine zusätzlichen Informationen erforderlich, weshalb die betreffende Fußnote, in der auf fehlende Informationen zu Rückstandsuntersuchungen bei Tafeloliven hingewiesen wird, ebenfalls gestrichen werden sollte.
Für Diethofencarb in und auf Birnen, Keltertrauben, Tomaten und Auberginen/Eierfrüchten basierten die geltenden RHG auf Verwendungen in der Union. Nach dem…
Für Fenoxycarb legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor .…
Die RHG für Tafel- und Keltertrauben entsprechen den Einfuhrtoleranzen, doch da das Datenpaket für die Metaboliten M01 und M02 zur Genotoxizität unvollständig…
Für Flutriafol in und auf Roten Rüben, Senfkörnern, Leindottersamen, Reis und Roggen basierten die geltenden RHG auf Verwendungen in der Union. Nach dem…
Für Flazasulfuron hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in…
Für Amitrol legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.