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Für Fenpyroximat legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor und zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Zitrusfrüchte, Äpfel, Birnen, Quitten, Mispeln, Wollmispeln, Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen, Tafel- und Weintrauben, Erdbeeren, Brombeeren, Kratzbeeren, Himbeeren, Heidelbeeren, Cranbeeren, Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß), Stachelbeeren, Hagebutten, Maulbeeren, Azarole, Holunderbeeren, Tomaten, Paprika, Auberginen, Schlangengurken, Gewürzgurken, Zucchini, Bohnen (frisch, mit Hülsen), Hopfen, Rinderleber und -nieren, Schafleber und -nieren sowie Ziegenleber und -nieren nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Schalenfrüchte, Kumquats, Avocadofrüchte, Kartoffeln, Knollensellerie, Okra, Melonen, Kürbisse und Bohnen (frisch, ohne Hülsen) keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Unter Berücksichtigung zusätzlicher, von den Vereinigten Staaten nach Veröffentlichung der mit Gründen versehenen Stellungnahme vorgelegter Informationen über die gute landwirtschaftliche Praxis sollten die RHG für Zitrusfrüchte, Mandeln, Äpfel, Birnen, Kirschen und Cranbeeren in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.
Für Abamectin legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine…
Für Captan legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in…
Für Iprodion hat die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene…
Für 1-Naphthylacetamid und 1-Naphthylessigsäure legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1…
Für Bifenazat legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in…
Für Fluazifop-P legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.