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Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde ein Antrag auf Gewährung von Einfuhrtoleranzen für Fipronil zur Verwendung auf Zuckerrohr in Brasilien und auf Kartoffeln in Brasilien, den Vereinigten Staaten und der Ukraine gestellt. Der Antragsteller erklärte, dass die in diesen Ländern zulässigen Verwendungen von Fipronil bei solchen Kulturen zu Rückständen führen würden, die über den in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Rückstandshöchstgehalten liegen, und dass höhere RHG erforderlich seien, um bei der Einfuhr der genannten Kulturen Handelshemmnisse zu vermeiden. Da Zuckerrohr und Kartoffeln an Tiere verfüttert werden können, schlägt der Antragsteller außerdem vor, einige der geltenden RHG für Fipronil in Erzeugnissen tierischen Ursprungs zu erhöhen.
In ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme kam die Behörde zu dem Schluss, dass die vom Antragsteller vorgelegten Daten zu Fipronil in Kartoffeln nicht…
Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurden Anträge auf Einfuhrtoleranzen für Fluxapyroxad bezüglich der Anwendung bei sonstigem…
Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde ein Antrag bezüglich der Anwendung von Fluxapyroxad bei Zitrusfrüchten gestellt. Der…
Es wurde ein Antrag auf Einfuhrtoleranzen gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 bezüglich der Anwendung von Fludioxonil bei…
Ein Antrag gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde für die Anwendung von Fluopicolid bei Karotten, Rettich und Zuckerrüben…
Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde ein Antrag auf Einfuhrtoleranzen für Flupyradifuron bezüglich der Anwendung bei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.