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Die Behörde zog den Schluss, dass die geltenden RHG für Haloxyfop in Sojabohnen und die vorgeschlagenen Einfuhrtoleranzen für diesen Wirkstoff bei Rapssamen und Leinsamen sowie die geltenden CXL für Zwiebeln und Sonnenblumenkerne aller Voraussicht nach kein Risiko für die Verbraucher darstellen. Sie stellte jedoch fest, dass in Anbetracht der jüngsten Verzehrdaten und Datenanforderungen für Sojabohnen und Sonnenblumenkerne nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist.
Da der RHG für Haloxyfop in Sojabohnen und der CXL für Sonnenblumenkerne als für die Verbraucher sicher erachtet werden und die fehlenden Informationen erst bei…
Bezüglich Lambda-Cyhalothrin schloss die Behörde, dass die vorgelegten Informationen nicht ausreichten, um die Verwendung bei Sojabohnen und Sonnenblumenkernen…
Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde ein Antrag bezüglich der Anwendung von Diethofencarb bei Bananen und Haloxyfop-P bei…
Für Haloxyfop-P legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vor.…
Für Oxasulfuron hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in…
Für Flumioxazin legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.