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Da der RHG für Haloxyfop in Sojabohnen und der CXL für Sonnenblumenkerne als für die Verbraucher sicher erachtet werden und die fehlenden Informationen erst bei der von der Behörde 2022 durchgeführten Risikobewertung benannt wurden, sollte dem Antragsteller Zeit zur Vorlage der angeforderten Daten eingeräumt werden. Diese RHG werden daher unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, ist es angezeigt, die RHG für Zwiebeln, Sojabohnen, Leinsamen, Rapssamen und Sonnenblumenkerne in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die von der Behörde ermittelten Werte festzusetzen.
Die Behörde zog den Schluss, dass die geltenden RHG für Haloxyfop in Sojabohnen und die vorgeschlagenen Einfuhrtoleranzen für diesen Wirkstoff bei Rapssamen und…
Für Haloxyfop-P legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vor.…
Die Behörde gelangte außerdem zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für „Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln“, Feldsalate,…
Für Flumioxazin legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen…
Für Bifenox hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG…
Die Behörde kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Cyromazin in Feldsalat/Vogerlsalat, grünem Salat, Salatrauke, Rucola, Bohnen/Fisolen (frisch, mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.