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Außerdem stellte die Behörde fest, dass die erzeugnisspezifische Bestimmungsgrenze für Milch von 0,01* mg/kg am stärksten zur chronischen Exposition beiträgt, weshalb die Bestimmungsgrenze für dieses Erzeugnis auf 0,002 mg/kg festgesetzt werden sollte. Für alle anderen Erzeugnisse sollten die betreffenden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG für Haloxyfop gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 17 der genannten Verordnung auf die erzeugnisspezifische Bestimmungsgrenze gesenkt werden.
Die Behörde stellte außerdem fest, dass die Standard-Bestimmungsgrenze von 0,01* mg/kg für die meisten Waren kein ausreichendes Verbraucherschutzniveau bietet,…
Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen für die beiden Stoffe angepasst werden müssen. Die…
Für Erzeugnisse, bei denen die Verwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels in der Union nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder CXL…
Für alle anderen Erzeugnisse sollten die RHG gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 17 der genannten…
Für Pyroxsulam legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor.…
Für Thiabendazol bei „Waren von Rindern“, „Waren von Ziegen“, Rindermilch und Ziegenmilch reichen die verfügbaren Daten aus, um auf der Grundlage der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.