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Vor diesem Hintergrund und um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten über ausreichende Ressourcen für die wissenschaftlichen Bewertungen im Zusammenhang mit den auf Unionsebene durchgeführten Verfahren verfügen, sollte die Agentur die Berichterstatter und Mitberichterstatter, die von den Mitgliedstaaten als Mitglieder der wissenschaftlichen Ausschüsse der Agentur benannt werden, oder gegebenenfalls die Berichterstatter und Mitberichterstatter in der Koordinierungsgruppe gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2001/83/EG für die von ihnen erbrachten wissenschaftlichen Bewertungsleistungen vergüten. Die Vergütungsbeträge für diese Leistungen sollten auf Schätzungen der Arbeitsbelastung beruhen und bei der Festlegung der Höhe der von der Agentur erhobenen Gebühren berücksichtigt werden.
Die Agentur vergütet die Berichterstatter für ihre Bewertungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Notfall-Einsatzgruppe gemäß der vorliegenden Verordnung und…
Die Berichterstatter und Mitberichterstatter sowie Personen in anderen Funktionen, die für die Zwecke dieser Verordnung als gleichwertig angesehen werden,…
Die Agentur kann für von ihr erbrachte wissenschaftliche Leistungen eine Gebühr für wissenschaftliche Leistungen erheben, sofern diese nicht durch eine andere…
Die an die Agentur zu entrichtenden Gebühren sollten in einem angemessenen Verhältnis zu der im Zusammenhang mit der Erlangung und Aufrechterhaltung einer…
Ein Teil der von der Agentur erhobenen Gebühren und Entgelte sollte an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abgetreten werden, um sie für die Tätigkeit…
Um sicherzustellen, dass für die Erfüllung der in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben ausreichende Ressourcen, auch bei Personalausstattung und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.