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Die Gebühren- und Entgeltbeträge der Agentur sowie der Vergütung an zuständige Behörden der Mitgliedstaaten sollten gegebenenfalls angepasst werden, um wesentliche Kostenänderungen, die bei der Kostenüberwachung festgestellt werden, und die Inflation zu berücksichtigen. Um den Auswirkungen der Inflation Rechnung zu tragen, sollte der von Eurostat gemäß der Verordnung (EU) 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates veröffentlichte harmonisierte Verbraucherpreisindex verwendet werden. Bei der ersten Inflationsanpassung der Gebühren, Entgelte und Vergütung sollten die jährlichen Inflationsraten für jedes Kalenderjahr berücksichtigt werden, entsprechend der bereits auf die Beträge in den Anhängen bis einschließlich 2024 angewandten Inflationsanpassung. Die Inflationsrate, die bereits auf die Beträge in den Anhängen angewandt wurde, beträgt 5,9 % für 2023, was der prognostizierten jährlichen Inflation für 2023 entspricht, und 1,2 % für 2024. Bei der ersten Inflationsanpassung sollte daher auch die Korrektur berücksichtigt werden, die angesichts der endgültigen jährlichen Inflationsrate für 2023 und 2024 erforderlich sein wird.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Gebühren werden jährlich unter Berücksichtigung der Inflationsrate überprüft, die anhand des Europäischen…
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Gebühren und Entgelte werden unter Berücksichtigung der Inflationsrate anhand des von Eurostat veröffentlichten…
Ab dem 1. Januar 2025 überwacht die Kommission die Inflationsrate — gemessen anhand des von Eurostat gemäß der Verordnung (EU) 2016/792 veröffentlichten…
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Gebühren und Entgelte sollten angepasst werden, um der Inflation Rechnung zu tragen; zu diesem Zweck sollte der…
Um zu vermeiden, dass dieser Beschluss nur deshalb geändert werden muss, weil die Einnahmen aus Gebühren aufgrund der Inflation nicht zur Deckung der infrage…
Ist die Summe der für jeden RRM gemäß Artikel 6 Absätze 1 bis 7 berechneten Einzelgebühren und der den IIPs gemäß Artikel 5 Absatz 1 in Rechnung gestellten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.