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Der Rat prüft innerhalb der zwölf Monate vor Beginn der fünfjährigen Amtszeit des Ausschusses eine Anpassung der in Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 7 genannten Beträge.
Auf Antrag des Ausschusses kann der Rat auch eine Anpassung der in Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 7 genannten Beträge in Erwägung ziehen, wenn die kumulierte jährliche Inflationsrate gemäß dem von Eurostat für die EU-27 angegebenen harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) seit der letzten vom Rat vereinbarten Anpassung 6 % übersteigt.
Die in dieser Richtlinie in Euro angegebenen Beträge werden alle fünf Jahre angepasst, indem der Grundbetrag in Euro um die prozentuale Änderung der von der…
Die in Anhang II festgelegten, in Euro ausgedrückten Beträge und die in den Tabellen der Anhänge IIIb und IIIc festgelegten, in Cent ausgedrückten Beträge…
Bis zum 1. Dezember des Kalenderjahres, für das der Anpassungssatz gilt, kann die Kommission auf der Grundlage neuer Informationen Durchführungsrechtsakte zur…
die Anpassung der in Artikel 32 Absatz 1 und in Artikel 74 Absatz 1 genannten Beträge, um der Inflation Rechnung zu tragen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 mindestens alle fünf Jahre zur Anpassung des in Absatz 6 genannten Betrags entsprechend der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.