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Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Vermeidung von zusätzlichen Emissionen von fluorierten Treibhausgasen als Beitrag zu den Klimazielen der Union sowie die Einhaltung des Protokolls in Bezug auf die Verpflichtungen im Zusammenhang mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aufgrund der Tatsache, dass das gegenständliche Umweltproblem grenzüberschreitend ist, und wegen der Auswirkungen der Verordnung auf den innergemeinschaftlichen Handel sowie auf den Außenhandel auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Bekämpfung des Abbaus der Ozonschicht und damit die Leistung eines Beitrags zur Erholung der stratosphärischen…
Da die Ziele dieser Verordnung — nämlich die Förderung eines hohen Maßes an Umweltschutz und eines ambitionierten Klimaschutzes, die nachhaltige Entwicklung…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Vorbeugung des Risikos der Verlagerung von CO2-Emissionen und somit die Verringerung der globalen CO2-Emissionen,…
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, weil die Umweltverschmutzung grenzüberschreitend ist und…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Förderung der Einführung hochwertiger CO2-Entnahmen und von hochwertigen Verringerungen von Bodenemissionen bei…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Stärkung der Souveränität und Sicherheit der Union, die Beschleunigung ihres ökologischen und digitalen Wandels, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.