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Die absichtliche Freisetzung fluorierter Stoffe in die Atmosphäre stellt, wenn sie rechtswidrig geschieht, einen schweren Verstoß gegen diese Verordnung dar und sollte ausdrücklich verboten werden; Betreiber und Hersteller von Einrichtungen sollten verpflichtet werden, das Austreten solcher Stoffe so weit wie möglich zu verhindern, auch durch Kontrollen der relevantesten Einrichtungen auf Dichtheit. Ist die Freisetzung fluorierter Stoffe technisch notwendig, so sollten die Betreiber alle technisch und wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen ergreifen, um die Freisetzung solcher Stoffe in die Atmosphäre zu verhindern, etwa auch durch eine Abscheidung der freigesetzten Gase.
Die absichtliche Freisetzung von fluorierten Treibhausgasen in die Atmosphäre ist verboten, sofern diese Freisetzung für die vorgesehene Verwendung nicht…
Die absichtliche Freisetzung von ozonabbauenden Stoffen in die Atmosphäre ist verboten, auch wenn sie in Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten sind, sofern…
Die absichtliche Freisetzung von ozonabbauenden Stoffen in die Atmosphäre stellt in Fällen, in denen eine solche Freisetzung rechtswidrig ist, einen schweren…
Angesichts des starken Treibhauseffekts sollte das Ausblasen verboten werden, außer in Notfällen oder bei Betriebsstörungen oder während bestimmter spezifischer…
Nicht wieder auffüllbare Behälter für fluorierte Treibhausgase sollten verboten werden, da in diesen Behältern nach der Entleerung unweigerlich Kältemittel…
Um sicherzustellen, dass Stoffe, Erzeugnisse und Einrichtungen, die unter diese Verordnung fallen und illegal in die Union eingeführt wurden, nicht wieder auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.