Erwägungsgrund 21 32024R0590
Da das Herstellungsverfahren einiger ozonabbauender Stoffe zur Emission des fluorierten Treibhausgases Trifluormethan als Nebenprodukt führen kann, sollten als Voraussetzung für das Inverkehrbringen des ozonabbauenden Stoffs solche als Nebenprodukte entstandenen Emissionen zerstört oder für eine spätere Verwendung rückgewonnen werden. Die Hersteller und Einführer sollten verpflichtet werden, die Minderungsmaßnahmen zur Vermeidung von Trifluormethanemissionen während des Herstellungsprozesses zu dokumentieren und einen Nachweis über die Zerstörung oder Rückgewinnung solcher als Nebenprodukt entstandenen Emissionen im Einklang mit den besten verfügbaren Techniken zu erbringen. Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens desozonabbauenden Stoffs sollte eine Konformitätserklärung vorgelegt werden.