Erwägungsgrund 2 32024R0669
Am 19. Februar 2024 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2024/628 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP angenommen, um darin eine Ausnahme aus humanitären Gründen gemäß der Resolution 2664 (2022) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, eine weitere Ausnahmeregelung für diejenigen an humanitären Maßnahmen beteiligten Organisationen und Akteure, die die betreffende Ausnahme für humanitäre Zwecke nicht in Anspruch nehmen können, sowie eine Überprüfungsklausel bezüglich dieser Ausnahmen, aufzunehmen.