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Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:
In Artikel 3k wird folgender Absatz eingefügt: „(3ac) In Bezug auf Güter der KN-Codes 8504 10, 8504 21, 8504 22, 8504 23, 8504 31, 8504 40, 8504 50 und 8504 90 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung — bis zum 25. Mai 2024 — von Verträgen, die vor dem 24. Februar 2024 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.“
Anhang IV wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang VII Teil B wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang XXIII wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang XXXVI wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang IV wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang IV wird gemäß Anhang IV dieser Verordnung geändert.
Anhang IV wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang XXIII wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang IV wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang I wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.