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Die Verordnung (EU) 2017/1151 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
Der einleitende Satz erhält folgende Fassung: „Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Begriffsbestimmungen. Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Der einleitende Satz erhält folgende Fassung: „ ‚Fahrzeugtyp hinsichtlich der Emissionen‘ bezeichnet eine Gruppe von Fahrzeugen, die:“.
Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) sich im Hinblick auf die Kriterien, die eine ‚Interpolationsfamilie‘ gemäß Absatz 6.3.2 der UN-Regelung Nr. 154 begründen, nicht unterscheiden;
Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) in einen einzigen ‚CO2-Interpolationsbereich‘ im Sinne des Anhangs B6 Absatz 2.3.2 der UN-Regelung Nr. 154 oder Anhang B8 Absatz 4.5.1 der UN-Regelung Nr. 154 fallen;“.
In Buchstabe c erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung: „— Abgasrückführung (mit oder ohne, intern oder extern, gekühlt oder nicht gekühlt, niedriger/hoher/kombinierter Druck);“.
Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. ‚EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen‘ bezeichnet die EU-Typgenehmigung in Bezug auf Auspuffemissionen, Kurbelgehäuseemissionen, Verdunstungsemissionen und Kraftstoffverbrauch;“.
Nummer 8 wird wie folgt geändert:
Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Zahl und Art der Trägerkörper, Struktur und Werkstoff:“;
Folgender Buchstabe i wird angefügt: „i) vorgeschriebenes Reagens (falls zutreffend);“;
Nummer 10 erhält folgende Fassung: „10. ‚Monovalentes Gasfahrzeug‘ bezeichnet ein monovalentes Fahrzeug, das hauptsächlich für den ständigen Betrieb mit Flüssiggas, Erdgas/Biomethan oder Wasserstoff ausgelegt ist, aber im Notfall oder beim Starten auch mit Benzin betrieben werden kann, wobei das Nennfassungsvermögen des Benzinbehälters 15 Liter nicht überschreiten darf.“
Nummer 11 erhält folgende Fassung: „11. ‚Bivalentes Fahrzeug‘ bezeichnet ein Fahrzeug mit zwei getrennten Kraftstoffspeichersystemen, das vorrangig für den hauptsächlichen Betrieb mit jeweils nur einem Kraftstoff ausgelegt ist.“
Nummer 17 erhält folgende Fassung: „17. ‚ordnungsgemäß gewartet und genutzt‘ bezeichnet bei einem Prüffahrzeug, dass ein solches Fahrzeug den Annahmekriterien für ein ausgewähltes Fahrzeug nach Anhang II Anlage 1 entspricht;“.
Nummer 20 erhält folgende Fassung: „20) ‚Fehlfunktion‘ bezeichnet den Ausfall oder das fehlerhafte Arbeiten eines emissionsrelevanten Bauteils oder Systems, der bzw. das ein Überschreiten der in Absatz 6.8.2 Tabelle 4A der UN-Regelung Nr. 154 zur Folge hätte, oder den Fall, dass das OBD-System nicht in der Lage ist, die grundlegenden Anforderungen des Anhangs C5 der UN-Regelung Nr. 154 an die Überwachungsfunktionen zu erfüllen;“.
Nummer 22 erhält folgende Fassung: „22. ‚Fahrzyklus‘ bezeichnet in Bezug auf OBD-Systeme die Vorgänge, die das Einschalten der Zündung, die Fahrbedingungen, unter denen eine etwaige Fehlfunktion erkannt würde, und das Ausschalten der Zündung umfassen;“.
Nummer 23 wird gestrichen.
Folgende Nummer 23a wird eingefügt: „23a. ‚Dritter‘ bezeichnet einen Dritten, der die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/163 der Kommission erfüllt.
Nummer 25 erhält folgende Fassung: „25. ‚verschlechterte emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch‘ bezeichnet eine emissionsmindernde Einrichtung gemäß Artikel 3 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, die in solchem Maße gealtert oder künstlich verschlechtert wurde, dass sie den Anforderungen des Anhangs C4 Anlage 1 Absatz 1 der UN-Regelung Nr. 154 genügt;“.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Bei allen Bezugnahmen auf die UN-Regelung Nr. 154 gelten nur die Anforderungen der Europäischen Union, gekennzeichnet als Stufe 1A. Bezugnahmen auf ‚Grenzwertemissionen‘ in der UN-Regelung Nr. 154 sind als Bezugnahmen auf ‚Schadstoffemissionen‘ in der vorliegenden Verordnung zu verstehen.“
Artikel 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Für die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen nach diesem Absatz sind die Emissionsprüfungen für die Zwecke der technischen Überwachung gemäß Anhang IV und die Prüfungen des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen gemäß Anhang XXI erfolgreich zu durchlaufen.“
Absatz 7 erhält folgende Fassung:
Absatz 10 Unterabsatz 2 und 5 werden gestrichen.
Absatz 11 Unterabsatz 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
Artikel 4 Absätze 4, 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
In Artikel 4a erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Der Hersteller stellt sicher, dass nachstehend genannte Fahrzeuge der Klassen M1, N1 und N2 mit einer Einrichtung ausgestattet sind, die Daten über die für den Betrieb des Fahrzeugs verwendete Menge an Kraftstoff und/oder elektrischer Energie bestimmt, speichert und bereitstellt:“.
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
Der Titel erhält folgende Fassung: „Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen“.
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor eine Erklärung des Herstellers über den auf eine Gesamtzahl von Zündungsvorgängen bezogenen Mindestprozentsatz der Verbrennungsaussetzer, der entweder ein Überschreiten der in Absatz 6.8.2 Tabelle 4A der UN-Regelung Nr. 154 genannten OBD-Schwellenwerte zur Folge hätte, wenn dieser für den Nachweis gewählte Prozentsatz von Beginn einer Prüfung Typ 1 gemäß Anhang C5 der UN-Regelung Nr. 154 an vorgelegen hätte, oder zur Überhitzung und damit gegebenenfalls zu einer irreversiblen Schädigung des bzw. der Abgaskatalysatoren führen könnte;“;
Buchstaben d bis g erhalten folgende Fassung: „d) eine Erklärung des Herstellers, dass das OBD-System unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Fahrbedingungen den Vorschriften für die Leistung im Betrieb gemäß Anhang XI Anlage 1 Abschnitt 1 entspricht;
einen Plan mit einer ausführlichen Beschreibung der technischen Kriterien sowie der Begründung für die Erhöhung des Zählers und Nenners jeder einzelnen Überwachungsfunktion, die den Vorschriften von Anhang C5 Anlage 1 Absätze 7.2 und 7.3 der UN-Regelung Nr. 154 entsprechen muss, sowie für die Deaktivierung von Zählern, Nennern und allgemeinem Nenner gemäß den Bedingungen nach Anhang C5 Anlage 1 Absatz 7.7 der UN-Regelung Nr. 154;
eine Beschreibung der getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung eines unbefugten Eingriffs oder einer Veränderung an den Emissionsminderungssystemen einschließlich des Emissionsüberwachungsrechners und dem Kilometerzähler einschließlich der Aufzeichnung der Werte der Kilometerleistung für die Zwecke der Anhänge XI und XVI;
gegebenenfalls die Merkmale der Fahrzeugfamilie gemäß Absatz 6.8.1 der UN Nr. 154;“.
Absatz 6 Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstaben d und e erteilen die Genehmigungsbehörden keine Typgenehmigung für ein Fahrzeug, wenn die vom Hersteller vorgelegten Informationen den Vorschriften von Anhang XI Anlage 1 Abschnitt 1 nicht hinreichend entsprechen. Anhang C5 Anlage 1 Absätze 7.2, 7.3 und 7.7 der UN-Regelung Nr. 154 gelten für alle nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Fahrbedingungen.“
Absatz 11 wird wie folgt geändert:
Folgender Unterabsatz 2 wird eingefügt: „Bei Fahrzeugen, die mit den Eigenschaften EB und EC gemäß Anhang I Anlage 6 Tabelle 1 genehmigt werden, muss der Hersteller einen Indikator (AES-Kennzeichnung oder Timer) einführen, mit dem angegeben wird, wann ein Fahrzeug im AES-Modus und nicht im BES-Modus fährt. Der Indikator ist durch Abruf mithilfe eines generischen Lesegeräts über die serielle Schnittstelle einer Standard-Diagnosesteckverbindung verfügbar. Die laufende AES muss aus der formellen Dokumentation ersichtlich sein.“
Unterabsatz 6 erhält folgende Fassung: „Die Genehmigungsbehörde kann das Funktionieren der AES prüfen.“
Folgende Unterabsätze werden angefügt: „Das Forum für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung erstellt jährlich eine Liste der AES, die von den Typgenehmigungsbehörden als nicht annehmbar erachtet wurden; Fälle, bei denen die AES als nicht annehmbar erachtet wurde, werden der Öffentlichkeit durch die Kommission bis spätestens Ende März des Folgejahres zugänglich gemacht. Der Hersteller legt den Genehmigungsbehörden außerdem eine förmliche Dokumentation gemäß Anhang I Anlage 3a mit Informationen über die AES/BES vor, anhand deren ein unabhängiger Prüfer feststellen kann, ob die gemessenen Emissionen auf eine AES- oder BES-Strategie oder möglicherweise auf eine Abschalteinrichtung zurückzuführen sind. Die formelle Dokumentation wird allen Typgenehmigungsbehörden, technischen Diensten, Marktüberwachungsbehörden, Dritten und der Kommission auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Fahrzeuge der Klasse M1 oder N1 werden mit den Emissionseigenschaften EA, EB oder EC gemäß Anhang I Anlage 6 Tabelle 1 genehmigt, wobei die Nutzfaktoren zu berücksichtigen sind, die anhand der Werte in Anhang XXI Nummer 3.2 Tabelle A8 Anl. 5/1 ermittelt wurden.“
Absatz 12 erhält folgende Fassung:
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
Der Titel erhält folgende Fassung: „Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen“.
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Für die Änderung von Typgenehmigungen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 erteilt wurden, gelten die Artikel 27, 33 und 34 der Verordnung (EU) 2018/858.“
Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
Der Titel erhält folgende Fassung: „Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge“.
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Für solche Familien legt der Hersteller der Genehmigungsbehörde einen Bericht über jegliche emissionsrelevante Gewährleistung und entsprechende Reparatur nach Anhang II Nummer 4 vor.“
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Absatz 7 erhält folgende Fassung:
Absatz 8 erhält folgende Fassung:
Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Prüffahrzeuge entsprechen den Vorschriften des Anhangs B6 Abschnitt 2.3 der UN-Regelung Nr. 154.“
Artikel 13 wird gestrichen.
Artikel 14 wird gestrichen.
Dem Artikel 15 werden folgende Absätze 12, 13 und 14 angefügt:
Das Verzeichnis der Anhänge sowie Anhang I werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert;
Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.
Anhang IIIA erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.
Anhang V wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang VI wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang VII wird gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang VIII wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang IX wird gemäß Anhang VIII der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang XI erhält die Fassung des Anhangs IX der vorliegenden Verordnung.
Anhang XII wird gemäß Anhang X der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang XIII wird gemäß Anhang XI der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang XIV wird gestrichen.
Anhang XVI erhält die Fassung des Anhangs XII der vorliegenden Verordnung.
Anhang XX wird gemäß Anhang XIII der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang XXI erhält die Fassung des Anhangs XIV der vorliegenden Verordnung.
Anhang XXII erhält die Fassung des Anhangs XV der vorliegenden Verordnung.
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 12 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.