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Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verpflichten Handelsplätze, genehmigte Veröffentlichungssysteme, Wertpapierfirmen und systematische Internalisierer zur Veröffentlichung von Vorhandelsdaten über Finanzinstrumente, einschließlich der Geld- und Briefkurse, und von Nachhandelsdaten über Geschäfte, einschließlich des Kurses und Volumens, zu dem ein Geschäft über ein bestimmtes Instrument abgeschlossen wurde. Marktteilnehmer sind nicht zur Nutzung der vom Bereitsteller des konsolidierten Datentickers zur Verfügung gestellten zentralen Marktdaten verpflichtet. Die Verpflichtung von Handelsplätzen, genehmigten Veröffentlichungssystemen, Wertpapierfirmen und systematischen Internalisierern zur Veröffentlichung von Vor- und Nachhandelsdaten sollte daher weiterhin gelten, um den Marktteilnehmern den Zugang zu diesen Daten zu ermöglichen. Zur Vermeidung unangemessener Belastungen von Datenkontributoren ist es jedoch angemessen, die Verpflichtung der Datenkontributoren zur Veröffentlichung von Daten möglichst weitgehend an die Verpflichtung anzugleichen, Datenbeiträge an den Bereitsteller eines konsolidierten Datentickers zu leisten.
Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, genehmigte Veröffentlichungssysteme, Bereitsteller konsolidierter Datenticker und…
einem genehmigten Veröffentlichungssystem im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder einem Bereitsteller konsolidierter…
Handelsplätze und genehmigte Veröffentlichungssysteme (im Folgenden „Datenkontributoren“) übermitteln in Bezug auf Aktien, börsengehandelte Fonds und…
Marktteilnehmer benötigen zentrale Marktdaten, um fundierte Anlageentscheidungen treffen zu können. Derzeit ist es für die direkte Beschaffung von Marktdaten…
Die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sieht einen Rechtsrahmen für die Bereitsteller konsolidierter Datenticker (CTP) sowohl für Eigenkapital- als auch…
Der Eingang hochwertiger Daten ist von äußerster Wichtigkeit für das Funktionieren des konsolidierten Datentickers und des Binnenmarkts und setzt voraus, dass…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.